Rechtliche Hinweise / AGB

Allgemeine Geschätsbedingungen zur Verwendung gegenüber Unternehmen

I.
Geltungsbereich

1.
Die nachstehenden Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen, Lieferungen, Leistungen und Angebote zwischen der Eichhorn Solutions GmbH (im Folgenden: Verwenderin) und Unternehmern (im Folgenden: Kunden). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2.
Verträge mit der Verwenderin werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt; abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung hiesiger Schriftformklausel. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch innerhalb laufender Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Erklärungen des Kunden unter Verweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

II.
Angebot, Vertragsschluss und Gegenleistung

1.
Die Angebote der Verwenderin sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die Verwenderin diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Die im Angebot der Verwenderin genannten Preise gelten vorbehaltlich dessen, dass die Auftragsdaten, die bei Angebotsabgabe zugrunde gelegt worden sind, unverändert bleiben. Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten der Verwenderin gehören, bleiben in deren Eigentum.

2.
Die Preise der Verwenderin enthalten keine Umsatzsteuer. Die Preise schließen Versandkosten nicht ein. Wegen der Versandkosten wird auch auf V.1. hiesiger Bedingungen hingewiesen.

3.
Änderungen nach Vertragsschluss auf Veranlassung des Kunden einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden diesem berechnet. Als nachträgliche Änderungen gilt auch die Wiederholung von Probeandrucken, die wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage vom Kunden verlangt werden.

4.
Vorarbeiten der Verwenderin wie beispielsweise Muster, Probedrucke, Probesatz, Skizzen, Entwürfe, etc., die vom Kunden veranlasst werden, werden auch dann berechnet, wenn dieser die entsprechende Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages nicht abgibt.

III.
Schutzrechte Dritter

Der Kunde garantiert, dass die von ihm übermittelten Texte, Banner, Zeichnungen, etc. keine Schutzrechte Dritter (z. B. Marken, geschäftsähnliche Bezeichnungen, Urheberrechte etc.) verletzen. Mit Vertragsschluss gestattet der Kunde der Verwenderin die Nutzung seiner Schutzrechte im vertragsgemäßen Umfang. Der Kunde verpflichtet sich, die Verwenderin von allen Ansprüchen freizuhalten und freizustellen, die Dritte aufgrund von Schutzrechtsverletzungen infolge der Vertragsdurchführung gegen die Verwenderin geltend machen und ersetzt einen eventuell der Verwenderin entstehenden Schaden. Die Verwenderin ist dazu berechtigt, von einem Auftrag, der eine Schutzverletzung mit sich bringt oder nach sorgfältiger Beurteilung mit sich bringen dürfte, zurückzutreten oder diesen abzulehnen.

IV.
Eigentum an Betriebsgegenständen

Die bei oder zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände bleiben auch bei deren gesonderter Berechnung Eigentum der Verwenderin und werden nicht ausgeliefert (z. B. Filme, Druckplatten etc.).

V.
Zahlung, Preise, Versandkosten, Vorauszahlungen bei Mailings, Postwurfsendungen u.ä., Zahlungsbedingungen

1.
Die Zahlung einer Rechnung ist spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung beim Kunden grundsätzlich ohne Abzug zu leisten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Verwenderin kann auf ihre Rechnung einen Skontoabzug gewähren, wenn sie dies auf ihrer Rechnung ausdrücklich vermerkt. 

2.
Die Preise der Verwenderin verstehen sich grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer und Transportkosten. 

Bei Portokosten, die für Mailings, Postwurfsendungen u.ä. von der Verwenderin für deren Versand an Endkunden verauslagt werden oder verauslagt werden sollen, kommen die insoweit entstehenden Portokosten zu den Preisen der Verwenderin hinzu. Die hierfür auszulegenden Portokosten sind per Vorkasse vor der Versendung der Mailings, Postwurfsendungen u.ä. an die Endkunden vollständig und zzgl. der etwa jeweiligen hierauf entfallenden Umsatzsteuer vom Kunden an die Verwenderin zu zahlen. Geht die Zahlung der Portokosten vom Kunden nicht bei der Verwenderin wie zuvor beschrieben ein, kann sie die Versendung der Ware, auch wenn es sich um ein Fix-/Termingeschäft handelt, solange zurückhalten, bis die Zahlung erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn dadurch das Interesse des Kunden an der Versendung wegfällt. Ist das Interesse des Kunden infolgedessen weggefallen, hat der Kunde den entsprechenden im Vertrag vorgesehenen Preis für die Ware und, wenn entsprechende Kosten für das Porto bei der Verwenderin bereits angefallen sind, auch die entsprechend hierauf angefallenen Kosten zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer zu zahlen. Nach Eingang der Zahlung des Portos und der etwaig hierauf entfallenden Umsatzsteuer steht der Verwenderin eine angemessene Bearbeitungszeit für die Versendung der Ware zu.

3.
Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und/oder Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann die Verwenderin vom Kunden hierfür Vorauszahlung verlangen.

4.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch bei Mängelrügen, Gegenansprüchen etc. nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, von der Verwenderin anerkannt oder unstreitig sind. Der Kunde ist nur zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht. Ist der Kunde Vollkaufmann i. S. d. HGB, stehen ihm grundsätzlich Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. 

VI.
Zahlungsverzug

1.
Leistet der Kunde nicht innerhalb der 30-tägigen Zahlungsfrist gemäß Ziffer V.1. hiesiger Bedingungen, kommt er mit der Zahlung in Verzug. Von dem entsprechenden Zeitpunkt an kann die Verwenderin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen, wenn der Kunde nicht Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist. Darüber hinaus kann die Verwenderin weiteren Verzugsschaden beim Kunden geltend machen.

2.
Wird nach Vertragsschluss die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt oder tritt die Verschlechterung bereits ein, so kann die Verwenderin Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen der Verwenderin auch zu, wenn der Kunde trotz verzugsbegründender Mahnung keine Zahlung leistet.

VII.
Lieferung, Teillieferung, Leistung, Liefer- und Leistungszeit

1.
Die Verwenderin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

2.
Liefertermine oder -fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Einigung über den Liefertermin der Schriftform.

3.
Gerät die Verwenderin mit einer Leistung oder eines Teils einer Leistung in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Die Nachfrist beginnt mit Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung bei der Verwenderin zu laufen. Ersatz des Verzugsschadens kann höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

4.
Die Verwenderin haftet bei Lieferverzug nur dann, wenn der Lieferverzug auf einer von der Verwenderin zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht; das Verschulden ihrer Vertreter/Erfüllungsgehilfen ist ihr insoweit entsprechend zuzurechnen.

VIII.
Eigentumsvorbehalt

1.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Verwenderin gegen den Kunden ihr Eigentum. Zum Weiterverkauf bzw. -veräußerung ist der Kunde nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung und dem Weiterverkauf an die Verwenderin hiermit ab. Die Verwenderin nimmt die Abtretung hiermit an.

2.
Der Kunde hat der Verwenderin von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwansvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Der Kunde hat der Verwenderin alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

3.
An vom Kunden gelieferten Datensätzen, Manuskripten, Materialien und sonstigen Gegenständen steht der Verwenderin ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu, soweit es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann im Sinne des HGB handelt.

IX.
Rügen, Beanstandungen, Druckreiferklärung, Freigabe

1.
Die dem Kunden zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse hat dieser unverzüglich zu prüfen. Ebenso hat er die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware unverzüglich nach Lieferung zu prüfen. Auf Ziffer 3 hiesiger Vorschrift wird insoweit verwiesen. Mit Druckreiferklärung geht die Gefahr für etwaige Fehler auf den Kunden über. Dies gilt nicht, sofern es sich um Fehler handelt, die erst nach dem an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind und erkannt werden konnten.

2.
Sämtliche sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden zur weiteren Herstellung der Ware inklusive der Übersendung von Adress- und mailinglisten bedeuten ebenfalls, dass die Gefahr etwaiger hierin vorhandener Fehler oder Einwendungsmöglichkeiten auf den Kunden übergeht.

3.
Nach Empfang der Ware sind Beanstandungen nur innerhalb einer Woche zulässig, soweit es sich nicht um versteckte Mängel handelt. Versteckte Mängel sind solche, die nach der unverzüglichen Untersuchung der Ware nicht zu finden sind. Diese dürfen nur innerhalb von sechs Monaten gegen die Verwenderin geltend gemacht werden. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit dem Eintreffen der Ware beim Kunden bzw. beim Direktversand an Endkunden mit dem Eintreffen der Ware beim diesem oder bei Eintreffen des Belegexemplars beim Kunden zu laufen, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

4.
Die Verwenderin ist nur bis zur Höhe des Auftragswertes zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung nach ihrer Wahl bei berechtigten Beanstandungen des Kunden verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Verwenderin und/oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Regelung gilt entsprechend bei Mängeln der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für Mangelfolgeschäden haftet die Verwenderin nur, soweit ihr und/oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

5.
Die Verwenderin haftet nicht für Beeinträchtigungen von Erzeugnissen, die zur Veredelung oder zur Weiterverarbeitung an sie gegeben wurde, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

6.
Bei Andrucken und Auflagendruck können von der Kundin geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Dasselbe gilt für farbige Reproduktionen in allen Druckfarben.

7.
Die Verwenderin haftet nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten, soweit das eingesetzte Material in der Beschaffenheit abweicht. Die Verwenderin wird von der Haftung frei, sobald sie dem Kunden die Ansprüche gegen den Lieferanten abtritt.

8.
Nur, wenn die Teilleistung für den Kunden ohne Interesse ist, ist der Kunde zur Beanstandung der gesamten Lieferung bei Mängeln eines Teils der gelieferten Ware berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % der bestellten Auflage können vom Kunden nicht beanstandet werden; bei Papiersonderanfertigungslieferungen über 1 000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, über 2 000 kg auf 15 %. Berechnet wird die gelieferte Menge.

X.
Druckdatenübermittlung und -archivierung

1.
Sofern vom Kunden Druckdaten übermittelt werden, gleich auf welchem Wege, übernimmt die Verwenderin keinerlei Haftung für die Übermittlung oder die Verwahrung der Daten. Die Daten müssen von der Verwenderin nicht archiviert werden. Die Verwenderin leistet keinerlei Ersatz für verlustgegangene Daten. Sofern Daten recherchiert werden müssen oder wiederhergestellt werden müssen, ist dies Aufgabe des Kunden; die Verwenderin hat keine Herausgabepflicht von Halb- und Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des Endproduktes hergestellt werden.

2.
Nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus können die Vorlagen, Rohstoffe, Durckträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse jedoch von der Verwenderin verwahrt werden; die Verwenderin haftet insoweit jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

XI.
Anzuwendende Schlussbestimmungen, anzuwendendes Recht, Erfüllungsort

1.
Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von diesen unwirksam sein oder werden, berührt es nicht die Wirksamkeit im Übrigen.

2.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

3.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Verwenderin, wenn sowohl sie als auch der Kunde Vollkaufleute sind.